Satzung

DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V.

PRÄAMBEL

Am 8. April 1951 fanden sich in der Bundesrepublik Deutschland junge Menschen nach dem Erlebnis von Krieg, Flucht und Vertreibung aus ihrer Heimat zu dem Jugendverband “Deutsche Jugend des Ostens” zusammen. Neben dem Bestreben, sich die für diese Zeit notwendigen Hilfen zur Lösung ihrer sozialen Probleme zu geben, die Integration in die neue Umgebung zu ermöglichen und ihre kulturelle Identität zu wahren, haben sie es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, auf eine neue Rolle der Deutschen in dem sich formierenden Europa hinzuwirken. Die europaorientierte “Charta der deutschen Heimatvertriebenen” wurde dabei zu einem wichtigen Baustein. 1974 erfolgte die Namenserweiterung zur “DJO -Deutsche Jugend in Europa”.

Die Motivation junger Menschen zur Gestaltung eines freien und demokratischen Europas als Teil einer europäischen Gesellschaft, die von Vielfalt, Toleranz und Integration geprägt ist, ist wesentliches Ziel der DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V.

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa ist ein überparteilicher und überkonfes­sioneller Zusammenschluss junger Menschen, die die vielfältigen Formen der Gemeinschaft zu gegenseitiger Hilfe bei der Entwicklung eigener Persönlichkeit nutzen wollen.

Gemeinsame Grundlage ist die Bereitschaft zur Mitgestaltung des Zusammen­lebens der Menschen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten Europas mit ihren Völkern und Volksgruppen.

Anliegen der DJO – Deutsche Jugend in Europa ist das Entwickeln der Bereit­schaft, als Brücke zwischen den Menschen, Volksgruppen und Völkern Europas zu dienen, mit dem Ziel,

  • gegenseitiges Kennenlernen zu fördern,
  • unterschiedliche Wertvorstellungen zu tolerieren,
  • gegenseitige Hilfe zu leisten,
  • eigenes Verhalten zu überdenken und gegebenenfalls zu verändern,
  • Fähigkeiten zu entwickeln und einander zu vertrauen.

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten zum

Zusammenleben von Menschen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auf der Grundlage

  • des Grundgesetzes/Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
  • der Achtung und Anwendung der Menschenrechte
  • der Charta der deutschen Heimatvertriebenen
  • der Toleranz und Partnerschaft mit Menschen und Völkern unterschiedlicher ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft.

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa tritt für eine weltweite Friedensordnung ein, in der

  •  das Selbstbestimmungsrecht der Völker,
  • das Recht auf Heimat,
  • ein völkerrechtliches Verbot von Massenvertreibungen,
  • die Normen des Völkerrechtes und der vereinten Nationen sowie
  • die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage eines jeden Volkes

Handlungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten ist.

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa will die Interessen junger Menschen auf allen gesellschaftlichen und staatlichen Ebenen deutlich machen und vertreten.

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa will durch ihre Arbeit

  • Kenntnisse über die deutsche Kultur vermitteln und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihr befähigen,mithelfen, das kulturelle Erbe der Deutschen aus den Vertreibungsgebieten und Siedlungsgebieten Ost- und Südosteuropas zu erhalten,
  • zu pflegen, weiterzuentwickeln und neu zu schöpfen,
  • die Kultur der Nachbarvölker kennenzulernen und zur gegenseitigen Akzeptanz beizutragen,
  • deutsche Kultur im Ausland darzustellen. 

Die DJO – Deutsche Jugend in Europa tritt dafür ein und trägt dazu bei, dass Heimat durch verantwortungsbewusstes und zukunftsorientiertes Zusammen­wirken von Mensch, Natur und Technik als erlebens-, erhaltens- und schützens­werter Raum gestaltet wird.

  • 1 – Name und Sitz

Der Jugendverband führt den Namen “DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • 2 – Zweck

(1) Die DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung

  1. der Jugendhilfe
  2. der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit
  3. der Entwicklungszusammenarbeit
  4. des Völkerverständigungsgedankens, der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

Zu (2) a:   –  Durchführung von Jugendfreizeiten:

  • Durchführung von Jugendbildungsmaßnahmen
  • Aus- und Fortbildungen von JugendleiterInnen
  • Betrieb von Jugendgästehäusern

Zu (2) b: - Veranstaltung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen

  • Durchführung von politischen Jugendbildungsseminaren

Zu (2) c: –  Durchführung von Hilfstransporten und gemeinsamen Veranstaltungen im Ausland

Zu (2) d: –  Durchführung von Jugendaustauschmaßnahmen

  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die DJO – Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

  • 3 – Mitglieder

(1) Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt und für deren Verwirklichung eintreten will.

(2) Mitglieder der DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Nieder­sachsen e.V. sind

  •  ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Vereine

(3) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

(4) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Körperschaften werden, die Zwecke und Ziele der DJO – Deutsche Jugend in Europa unterstützen. Die Mit­gliedschaft darf nicht an Bedingungen gebunden sein, die gegen diese Satz­ung verstoßen.

(5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die DJO – Deutsche Jugend in Europa verdient gemacht hat. 

  • 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung der Landesvorstand. Die Mit­gliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung.

(2) Ehrenmitglieder werden vom Landesjugendtag auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ernennung.

(3) Über die Aufnahme von Vereinen als Mitglieder entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung mit Vorlage ihrer Satzung sowie einer persönlichen Vorstellung der Landesjugendtag. Der Beitritt wird bei positivem Votum zu Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Landesvorstand.

(5) Gegen die Beschlüsse nach § 4 (1) und (4) kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Landes­jugendtag einlegen. Dieser entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

  • 5 – Mitgliedsbeitrag

(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Vereine unterliegen der Beitragspflicht.

(2) Die Höhe beschließt der Landesjugendtag.

  • 6 – Gliederung

(1) Die DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V. gliedert sich in Gruppen, Kreisverbände und Vereine.

(2) Eine Gruppe besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Verbandes, die sich zum Zwecke gemeinsamer, regelmäßiger Jugendarbeit zusammengeschlossen haben. Die Gruppe kann sich eine eigene Satzung geben.

(3) Ein Kreisverband ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des Verbandes in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt des Landes Niedersachsen. Er ist bei der zuständigen Behörde als Gliederung des Verbandes gemeldet und kann sich eine eigene Satzung geben.

(4) Für benachbarte Kreise kann ein gemeinsamer Kreisverband gebildet werden.

(5) Vereine als Mitglieder sind Personenzusammenschlüsse, die dem Verband beigetreten sind. Ihre Mitglieder gelten durch die Mitgliedschaft des Vereins als Mitglieder der DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V. ohne gesonderten persönlichen Antrag.

(6) Eigene Satzungen von Vereinen, Gruppen und Kreisverbänden dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

  • 7 – Organe

(1) Die Organe der DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V. sind:

  1. der Landesjugendtag
  2. der Landesvorstand
  3. der Finanzausschuss

(2) Die Mitglieder dieser Organe müssen ordentliche Mitglieder nach § 3 sein. 

  • 8 – Der Landesjugendtag

(1) Der Landesjugendtag wird vom Landesvorstand nach Maßgabe dieser Satzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin einberufen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann von der Einhaltung der Monatsfrist abgesehen werden. Der so einberufene Landesjugendtag muss aber mit 3/4 Mehrheit bestätigen, dass ein Fall besonderer Dringlichkeit vorgelegen hat.

Der Landesvorstand muss den Landesjugendtag außerdem einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag muss die Verhand­lungsgegenstände enthalten.

Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen worden ist.

(2) Der Landesjugendtag soll jährlich, muss jedoch in jedem zweiten Jahr zusammentreten.

(3) Die Gruppen, Kreisverbände und Vereine des Landesverbandes erhalten je nach Größenordnung ein gestaffeltes Stimmrecht:

  • Gruppen, Kreisverbände und Vereine bis einschl. 10 Mitgliedern = 1 Stimme
  • Gruppen, Kreisverbände und Vereine ab 11 bis einschl. 20 Mitgliedern = 2 Stimmen
  • Gruppen, Kreisverbände und Vereine ab 21 bis einschl. 30 Mitgliedern = 3 Stimmen
  • Gruppen, Kreisverbände und Vereine ab 31 bis einschl. 40 Mitgliedern = 4 Stimmen
  • Gruppen, Kreisverbände und Vereine ab 41 Mitgliedern = 5 Stimmen

Jedes Mitglied des Landesjugendtages kann außer seiner eigenen, nur eine weitere Stimme wahrnehmen, sofern es hierzu schriftlich bevollmächtigt ist.

(4) Der Landesjugendtag wählt sich eine(n) Vorsitzende(n).

(5) Aufgaben des Landesjugendtages sind insbesondere

  1. Entgegennahme von Berichten des Landesvorstandes, des Finanzausschusses und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Landesvorstandes
  3. Wahl des Landesvorstandes (§ 9)
  4. Wahl des Finanzausschusses (§ 12)
  5. Wahl der KassenprüferInnen (§ 13)
  6. Beschlussfassung über den Haushalt
  7. Beschlussfassung über Arbeitsschwerpunkte
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5)
  9. Satzungsänderungen
  10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  12. Auflösung des Verbandes
  • 9 – Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Landesvorstand
  2. bis zu fünf Beisitzern

(2) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über Inhalte, Aktionen und die Durchführung von Bildungs- und Freizeitmaßnahmen des Landesverbandes.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. 

  • 10 – Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

dem (der) Landesvorsitzenden

drei bis fünf StellvertreterInnen

(2) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse des Landesjugendtages.

(3) Der geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.

 

    • 11 – Vertretungsberechtigung

    (1) Der geschäftsführende Landesvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

    (2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

    (3) Außerdem sind auch ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes und der/die LandesgeschäftsführerIn gemeinsam vertretungsberechtigt. 

    • 12 – Der Finanzausschuss

    (1) Der Finanzausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen.

    (2) Der Landesvorstand lädt den Finanzausschuss ein. Der Finanzausschuss tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Der Finanzausschuss ist durch den Landes­vorstand einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Finanzausschusses dies ver­langen.

    (3) Der Finanzausschuss berät den Landesvorstand in allen Finanzangelegen­heiten und ist bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, bei Investitionen und außerplanmäßigen Ausgaben zu beteiligen.

    (4) Der Finanzausschuss empfiehlt dem Landesjugendtag die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

    (5) Der Finanzausschuss ist berichtspflichtig im Landesjugendtag.

    • 13 – Kassenprüfer

    (1) Vom Landesjugendtag werden zwei KassenprüferInnen und zwei StellvertreterInnen gewählt, die weder dem Landesvorstand noch dem Finanzausschuss angehören dürfen.

    (2) Die KassenprüferInnen haben das Finanz- und Kassengebaren des Landesverbandes zu prüfen und dem Landesjugendtag darüber Bericht zu erstatten. 

    • 14 – Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Landesverbandes

    (1) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

    (2) Bei den Wahlen zum Landesvorstand, zum Finanzausschuss und den

    KassenprüferInnen entscheidet die relative Mehrheit.

    (3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern ab 14 Jahren ausgeübt werden. Sonderregelungen sind mit Zustimmung des Landes­vorstandes möglich.

    (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

    (5) Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    (6) Landesvorstand, Finanzausschuss und KassenprüferInnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu deren satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

    (7) Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt und unterschreitet der geschäftsführende Vorstand dadurch seine Mindestgröße gemäß § 10, ist innerhalb von drei Monaten nach dessen Ausscheiden ein Landes­jugendtag nach Maßgabe dieser Satzung einzuberufen, um den freige­wordenen Vorstandsposten durch Nachwahl bis zum Ende der aktuellen Wahl­periode neu zu besetzen.

    (8) Die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes binden die Mitglieder und die Gliederungen des Landesverbandes.

    (9) Über Beschlüsse der Organe des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

    • 15 – Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    • 16 – Redaktionelle Änderungen

    Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landes­jugendtages vorgenommen werden.



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